Aus dem Gerichtssaal (1675)

Aus Wien-Tourist.info

Hans Kraus / gewester Kayserl. Plahen-Knecht / gienge mit einer Flinten / so mit Pulver und grossen Schröten geladen war / ausser der Stadt spatziren / inwillens / wilde Enten / oder wilde Tauben / oder andere Vögel zu schiessen / unter Wegs kame er zu Mathias Ehegärtner / Burgern und Bestand-Gärtner in unterm Wehr / und sprach: wann werdet ihr mir die euch paar dargeliehene acht Gulden zahlen ? der ander hierauf / so gleich dazumal des Gartens Gäng putzte / ich hab kein Geld / ich weis kein Geld / wöllet ihr nicht warten / so könnet ihr mich verklagen; die Gegenantwort war: ich wolt dich lieber schlagen; Die Replic sagte; Trutz ? Die Duplic bestunde in Gebung einer wackeren Maul-Taschen / der Gärtner wurffe alsdann mit Steinen / welche er bey Säuberung der Gäng zusammen gerafft hatte / dass endlich bemeldter Kraus eine Lucken in dem Kopf bekam / daraus ein blutiger Saft flosse; Als nun die Stein-Verfahrung nicht nachliesse, muste der Kraus auf die Seiten / allwohin er die geladene Flinten gelehnet / weichen / er schrie vor Zorn / ich hätte Lust auf dich zu schiessen / der ander hierauf und zeigte ihme den Hintern: da schiess hin. Der Kraus nicht faul zoge den Haan über / wormit sich das Schloss oder das Rohr selbsten spannte / und schosse auf das selbsten ausgezeigte schwartze / traffe es aber nicht / sondern nur den lincken Fuss / welcher erbärmlich zerfetzt / und zerschmettert wurde. Die Sach wurde bey Gericht anhängig / und nach ordentlich abgeführten und collationirten Process / nachfolgender Abschied eröffnet: In der von Matthias Ehegärttner / burgerlichen Bestand-Gärtner in unterm Wehr wider Hansen Krausen gewesten Plahen-Knecht / wegen von ihme durch einen Schuss gefährlich empfangener Beschedigung / angebrachter Klag / ist von der Röm. Keyserl. Maj. unsers allergnädigsten Herrns etc. Stadt- und Land-Gericht Wien / über ordentlichem von beeden Theilen geschlossenem und collationirten Process / zu recht erkennt: Der Beklagte seye den Kläger / quoad Interesse / seiner Gesundheit und erlittenen Schmertzens die Befriedigung zu leisten / wie auch das Artzt-Lohn und Unkosten / nach billigmässiger Moderation des Gerichts zu bezahlen schuldig / und behält ihme das Gericht bey solchen erzeigten Frevel die Bestrafung bevor. Dieweilen aber vor Endung der völligen Cur / und wie endlich / wegen Verletzung der Nerven dieselbe / wegen wieder Erlangung gesunder Glieder ablauffen möchte / die schuldige Satisfaction nicht zu exprimirn / also verbleibt es bey der jenigen / von der Hochlöbl. N. O. Regierung unterm dato 26 Martii fortlauffendes Jahrs / wegen sein des Beklagten Hans / oder etwas von seinen Sachen zu veralienirn oder zu distrahirn ergangenen gnädigen Verbots-Verordnung / allerdings: Actum et Publicatum auf der Keyserl. Schrannen / den 28. Julii An. 1643

Michael Nimrichter von Altenberg / Keyserl. Stadt- und Land-Gerichts-Urtlschreiber


(Matthias Abele, Vivat oder sogenannte künstliche Unordnung. II. Teil, Nürnberg 1675, S 335)

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